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Anwendbares Recht

 
     

Verfassung des Kantons Zürich
Kantonsverfassung (vom 27. Februar 2005)

Ombudsstelle

Art. 81

Der Kantonsrat wählt eine Ombudsperson. Diese leitet die Ombudsstelle.

Die Ombudsstelle vermittelt zwischen Privatpersonen und der kantonalen Verwaltung, kantonalen Behörden oder Privaten, die kantonale Aufgaben wahrnehmen. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Die Ombudsstelle ist unabhängig.

Sie kann auch in Gemeinden tätig werden, deren Gemeindeordnung dies vorsieht.

   

Gesetz über den Rechtschutz in Verwaltungssachen
Verwaltungsrechtspflegegesetz (vom 24. Mai 1959)

Fünfter Abschnitt: Die Ombudsperson (§§ 87 - 94a)

(Text in english / français / italiano)

Wahl

§ 87

Der Kantonsrat wählt die kantonale Ombudsperson und ihre Ersatzleute für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er bestimmt die Zahl der Ersatzleute. Er ordnet die Besoldung der Ombudsperson und die Entschädigung der Ersatzleute.

Ersatzleute amten nur, wenn die Ombudsperson ihre Obliegenheiten nicht rechtzeitig erfüllen kann.

   
   
Controlling und Rechnungslegung, Ausgabenbewilligung
§ 87a.
Die Ombudsperson ist dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
   
  Sie führt eine eigene Rechnung. Sie unterbreitet dem Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Leistungen und Finanzen, einen Budgetentwurf sowie einen Bericht über ihre Tätigkeit mit Einschluss einer Rechnung.
   
  Sie ist bezüglich Ausgabenkompetenzen dem Regierungsrat gleichgestellt. §§ 19–25 des CRG gelten sinngemäss.
 
   
Sitz und Organisation
§ 88

Der Kantonsrat bestimmt den Amtssitz der Ombudsperson.

Die Ombudsperson bestellt ihre Kanzlei im Rahmen des vom Kantonsrat festzulegenden Stellenplans. Auf das Personal finden die Vorschriften für das Kanzleipersonal des Verwaltungsgerichts entsprechende Anwendung.

Übernimmt die Ombudsperson Aufgaben gemäss Art. 81 Abs. 4 KV3 in einer Gemeinde, nimmt sie ihre Tätigkeit spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmung der Gemeindeordnung auf.

 
 
Personalrechtliche und administrative Belange
§ 88 a. Gegen Anordnungen der Ombudsperson in eigenen personalrechtlichen oder administrativen Belangen kann bei der Verwaltungskommission der Geschäftsleitung des Kantonsrates Rekurs erhoben werden.
   
   
Aufgabenbereich
a. Grundsatz
§ 89 Die Ombudsperson prüft, ob die Behörden nach Recht und Billigkeit verfahren.
   
 
Als Behörden gelten
a. alle Behörden und Ämter des Kantons und der Bezirke, einschliesslich der Vorsorgeeinrichtung für das Staatspersonal sowie der unselbstständigen und der selbstständigen kantonalen Anstalten und Körperschaften, ausgenommen die Zürcher Kantonalbank und die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich,
b). alle Behörden und Ämter einer Gemeinde, deren Gemeindeordnung das Tätigwerden der Ombudsperson vorsieht.
 
b. Ausnahmen
§ 90 Der Überprüfung durch die Ombudsperson sind entzogen:
 
a. der Kantonsrat und die Kirchensynode;
b. die Behörden mit richterlicher Unabhängigkeit, soweit sie nicht im Bereich der Justizverwaltung tätig sind;
c. andere Behörden
- hinsichtlich Vorbereitung, Erlass, Änderung, Aufhebung und Genehmigung allgemein verbindlicher Anordnungen,
  - in Rechtsmittelverfahren, ausser bei Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und andern Verletzungen von Amtspflichten.
 
Verfahren
a. Einleitung
§ 91

Die Ombudsperson wird auf Beschwerde eines an der Überprüfung rechtlich oder tatsächlich Interessierten hin tätig. Die Überprüfung kann sich auf eine laufende oder abgeschlossene Angelegenheit beziehen.

Sie kann auch von sich aus tätig werden.

   
b. Erhebungen
§ 92 Die Ombudsperson kann den Sachverhalt nach § 7 Abs. 1 abklären.
   
  Die Behörden, mit denen sich die Ombudsperson in einem bestimmten Fall befasst, sind ihr zur Auskunft und zur Vorlage der Akten verpflichtet. Vorbehalten bleiben einschränkende Vorschriften des Bundes.
   
  Die Behörden haben ihrerseits Anspruch auf Stellungnahme.
   
  Die Ombudsperson ist gegenüber Dritten und gegenüber dem Beschwerdeführer in gleichem Mass zur Geheimhaltung verpflichtet wie die betreffenden Behörden.
   
c. Erledigung
§ 93 Die Ombudsperson ist nicht befugt, Anordnungen zu treffen. Aufgrund ihrer Überprüfung kann sie
 
a. dem Beschwerdeführer Rat für sein weiteres Verhalten erteilen;
b. die Angelegenheit mit den Behörden besprechen;
c. nötigenfalls eine schriftliche Empfehlung zuhanden der überprüften Behörde erlassen. Sie stellt diese Empfehlung auch der vorgesetzten Verwaltungsstelle, dem Beschwerdeführer und nach ihrem Ermessen weiteren Beteiligten und andern daran interessierten kantonalen Behörden zu.
 
d. Kosten
§ 94 Die Inanspruchnahme der Ombudsperson ist unentgeltlich.
   
  Eine Gemeinde, deren Gemeindeordnung das Tätigwerden der Ombudsperson vorsieht, beteiligt sich an den Kosten der Ombudsstelle.
   
  Die Höhe der jährlichen Beteiligung beträgt Fr. 1 bis Fr. 4 pro Einwohner und wird auf Antrag der Ombudsperson vom Kantonsrat festgelegt. Dieser berücksichtigt dabei die Anzahl Einwohner aller Gemeinden, deren Gemeindeordnung das Tätigwerden der Ombudsperson vorsieht.
   
  Verzichtet eine Gemeinde wieder auf die Tätigkeit der Ombudsperson, bleibt die finanzielle Verpflichtung gemäss Abs. 3 noch während eines Jahres nach Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmung der Gemeindeordnung bestehen.
 
e. Schweigepflicht
§ 94 a.
Die Ombudsperson und ihr Personal haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Vorbehalten bleibt § 167 GOG.
 
Die Schweigepflicht entfällt, wenn
a. die betroffene Person einverstanden ist oder
b. schwerwiegende öffentliche oder private Interessen überwiegen, die eine Weitergabe von Informationen rechtfertigen.
   
 
   
 
 
(c) 2008. Ombudsmann des Kantons Zürich. Alle Rechte vorbehalten.
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