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Fall des Monats
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Fallbeispiele
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Mit der Darlegung von Fallbeispielen soll dem Kantonsrat, der Bevölkerung sowie den Behörden und Verwaltungsstellen Einblick in die Tätigkeit des Ombudsmanns gegeben werden. |
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Bildungsdirektion
Emotionale Minenfelder im Stipendienwesen |
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Gegenstand der Beschwerde
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Nach seiner Scheidung hat T wieder
geheiratet. Die gemeinsame, 27-jährige
Tochter aus erster Ehe – sie verfügt
über eine abgeschlossene Erstausbildung
– stellt beim Amt für Jugend- und
Berufsberatung (AJB) einen Antrag auf
Ausrichtung von Stipendien. Die Berechnung
solcher Stipendien erfolgt
auf der Grundlage der Steuerakten
der antragstellenden Person sowie
deren Eltern. Das Problem: T und seine
zweite Ehefrau reichen beim Steueramt
regelmässig eine gemeinsame
Steuererklärung ein. |
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Abklärung und Erledigung
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T teilt dem Ombudsmann mit, er sei nicht
bereit, dem Amt für Jugend- und Berufsberatung
(AJB) die Daten der gemeinsamen
Steuererklärung für die Abwicklung
des Stipendiengesuchs zur Verfügung zu
stellen. Er legt dem Ombudsmann auch
das Schreiben des Sachbearbeiters (S)
des AJB vom 3. Dezember vor. Darin
werden T die Anspruchsvoraussetzungen
seiner Tochter sowie die Rechtslage
erläutert. Sodann wird er eingeladen, die
einschlägigen Steuerunterlagen bis am
4. Januar einzureichen – verbunden mit
dem Hinweis, das AJB sei im Unterlassungsfall
berechtigt, die erforderlichen Steuerdaten auch direkt bei den Steuerbehörden,
gestützt auf das Bildungsgesetz,
die Stipendienverordnung und das
Informations- und Datenschutzgesetz
(IDG), zu beschaffen. |
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Aus den beim AJB beigezogenen Akten
ist ersichtlich, dass T am 14. Dezember
mit S am Telefon gesprochen hat. Später
wird T dem Ombudsmann mitteilen,
das Gespräch sei wenig befriedigend
verlaufen. Obwohl er versucht habe, S
seine Sichtweise zu erläutern, habe er
kein Gehör gefunden. S habe sich klar auf
den Standpunkt der Tochter gestellt. Eine
andere Optik habe er überhaupt nicht in
Betracht gezogen. Den Inhalt des Gesprächs
hat T dem AJB tags darauf per
Mail zur Kenntnis gebracht. Bereits am
16. Dezember verlangt S beim Kantonalen
Steueramt Auskunft über die auf den
Namen von T lautenden Steuerzahlen –
ohne den Ablauf der bis 4. Januar gesetzten
Frist abgewartet zu haben, angeblich,
weil er das Telefonat mit T als Weigerung
zur Mitwirkung bei der Datenbeschaffung
interpretiert hat. Der Ombudsmann
erfährt davon aber erst, nachdem er den
Amtschef am 21. Dezember, vorab per
Mail unter anderem darum ersucht hat,
von der T gesetzten Frist vom 4. Januar
einstweilen abzusehen: Das Thema werfe
noch einige Fragen auf, die er ihm auf
dem Postweg zur Beantwortung vorlegen
möchte. |
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Mit Hinweis auf das anwendbare kantonale
Recht (Bildungsgesetz und Stipendienverordnung)
interessieren den
Ombudsmann vor allem zwei Fragenkomplexe:
1. Gestützt auf welche rechtlichen Grundlagen und Überlegungen das AJB
auch die Stiefeltern zu den «nächsten
Angehörigen» i.S. des Bildungsgesetzes
zählt? Sowie: 2. Auf welche rechtliche
Grundlage bzw. Überlegungen das AJB abstellt, wenn es beim Steueramt nebst
den Steuerdaten der «Eltern» insbesondere
auch den Stiefelternteil einbeziehen
will, wenn doch gemäss Stipendienverordnung
lediglich von den «Eltern» die
Rede ist, die zur Einreichung der Unterlagen
aufgefordert werden (§ 80 Abs. 1,
Satz 2). |
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Der Amtschef der AJB erläutert dem
Ombudsmann einlässlich, nach Massgabe
welcher Bestimmungen das Stipendienrecht
die finanziellen Verhältnisse
eines Stiefelternteils bei der Bemessung
mitberücksichtigt. Er erklärt aber auch,
dass diese finanziellen Verhältnisse unter
bestimmten Bedingungen unberücksichtigt
bleiben könnten und räumt ein, dass
«Stiefeltern» in § 80 der Stipendienverordnung
nicht explizit als Betroffene erwähnt
sind. Jene seien aber von dieser
Bestimmung indirekt betroffen, indem
deren Steuerfaktoren, auf entsprechenden
Antrag hin, von jenen des leiblichen
Elternteils abgegrenzt werden müssten.
Das AJB gehe auch davon aus, dass das
Informations- und Datenschutzgesetz
eine Anpassung der Stipendienverordnung
und wohl auch des Bildungsgesetzes
nötig mache, indem auch Stiefeltern
erwähnt sein müssten. |
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Anhand verschiedener Berechnungsvarianten
legt der Amtschef dem Ombudsmann
weiter dar, dass – aus Sicht der
Person in Ausbildung – der Ausschluss des Stiefelternteils nicht immer die günstigere
Variante ist: Je nach Konstellation
«sinke» das anrechenbare Einkommen
(der gesuchstellenden Person sowie der
Eltern bzw. des Stiefelternteils), wenn
der höhere Freibetrag inkl. Stiefelternteil
mitberücksichtigt werden kann. Es hänge
also auch davon ab, welcher Elternteil
das anrechenbare Einkommen erzielt. |
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Die Person in Ausbildung könne beantragen
(§ 48 Stipendienverordnung),
dass das AJB die Steuerfaktoren trenne, was mitunter sehr aufwändig sei. Wo,
wie vorliegend, die (zweite) Heirat nach
Erreichen der Mündigkeit der Person in
Ausbildung stattgefunden habe, gehe
das AJB sinngemäss von einem Antrag
nach § 48 Stipendienverordnung aus,
wonach die finanziellen Verhältnisse des
Stiefelternteils dann nicht berücksichtigt
werden, wenn dieser sich weigert, einen
Elternbeitrag zu leisten. Die Bemessung
könne allerdings nur dann vorgenommen
werden, wenn klar ist, wem welche Steuerfaktoren
zuzuordnen sind. Entsprechend
sei das AJB auf die Mitwirkung der
Eltern inklusive Stiefeltern angewiesen.
Eine entsprechende Orientierung erfolge
standardmässig wie im Falle von T. Eine
Trennung der finanziellen Verhältnisse
werde jeweils mit einem separaten Formular
vollzogen. Bei Weigerung der Eltern, die Steuerzahlen
offen zu legen, würden diese jeweils
verdeckt. Eine offene Frage sei aber, ob
beziehungsweise in welchem Umfang die
Person in Ausbildung Einsicht nehmen
könne, wenn sie einen solchen Entscheid
anfechte beziehungsweise anzweifle. Im
umgekehrten Fall würde das AJB, nach
Abklärungen beim Rechtsdienst und beim
Datenschutzbeauftragten, etwa eine Auskunft
an T verweigern, ob und wie hoch
der Stipendienanspruch seiner Tochter
ist: «Auch das ist ein Minenfeld, zumal
wenn die Bemessung [stipendienrechtlich]
einen Elternbeitrag ergibt und wenn
klar ist, dass ein solcher zivilrechtlich
nicht durchsetzbar ist.» |
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Für den Ombudsmann ist wesentlich, dass
die Möglichkeit besteht, den Stiefelternteil
(auf Antrag beziehungsweise sinngemäss)
auszuklammern, worüber er T
informiert. Die Berechnungsvarianten
des AJB kann er T aber – aus Gründen
des Datenschutzes (Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Tochter und
deren Mutter) – nicht bekannt geben. Bestätigen
kann der Ombudsmann T aber
die Berechnungsweise «Vater (ohne Stiefmutter)
» sowie den für T berücksichtigten
Betrag des steuerbaren Einkommens. |
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Der Ombudsmann kann T schliesslich
auch über die Stellungnahme des Amtschefs
des AJB informieren, wonach das
«schnelle Handeln des Sachbearbeiters
nicht nur ungeschickt, sondern auch
nicht fair [gewesen sei], auch wenn er
sich zu diesem Schritt berechtigt gefühlt
haben mag». Der Amtschef drückt sein
Bedauern über dieses Vorgehen aus
und entschuldigt sich bei T und dessen
Ehefrau. Er ersucht auch um Verständnis
dafür, dass die Stipendienverordnung
zumindest implizit den Einblick in Steuerfaktoren
eines Stiefelternteils festlegt,
dies zum Vorteil der Person in Ausbildung. |
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Die Frage von T, wie im Falle weiterer
Stipendiengesuche seiner Tochter verfahren
würde, beantwortet der Amtschef
wie folgt: «Tatsächlich ist es so, dass für
jede Ausbildungsperiode von neuem ein
vollständiges Gesuch mit den jeweils
massgeblichen Steuererklärungen der
Eltern eingereicht werden muss. (...) Der
Stipendienabteilung würde es sehr helfen,
wenn Herr [T] (...) die definitive Einschätzung
von sich aus zustellt und wenn
für künftige Gesuche die finanzielle Zuordnung
bereits von ihm vorgenommen
werden könnte bzw. die Steuerfaktoren
der Steuererklärung im Sinn des (...) Formulars
gesplittet würden (...).» |
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Dem Grundanliegen von T, die privaten
Steuerdaten seiner heutigen Ehefrau
für die Berechnung eines Stipendienanspruchs
seiner Tochter nicht herausgeben
zu müssen, kann angesichts der
geltenden Rechtslage und der geltenden
Praxis des AJB nicht entsprochen werden. Immerhin werden die Steuerdaten
des Stiefelternteils auf Antrag der Person
in Ausbildung oder sinngemäss als Folge
der Verweigerung der Eltern von der Beitragsberechnung
ausgeklammert, was
trotz rechtlichem Anpassungsbedarf der
stipendienrelevanten Bestimmungen vertretbar
erscheint. |
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Vom «emotionalen Minenfeld» sind verschiedene
Akteure betroffen: Die Person
in Ausbildung, die wegen möglicher
Spannungen in der Beziehung Eltern-
Kind nicht in der Lage ist, dem Amt die
erforderlichen Steuerdaten des wieder
verheirateten Elternteils einzureichen;
der wiederverheiratete Elternteil, der
die Steuerdaten seines Ehepartners von
der Prüfung des Stipendienanspruchs
ausgeklammert haben möchte; die zuständige
Steuerbehörde, der zusammenlebende
Verheiratete eine gemeinsame
Steuererklärung einzureichen haben;
und schliesslich das AJB, welches – auch
im Falle von Widerstand der Beteiligten
– dem gesetzlichen Auftrag folgend zu
prüfen hat, ob ein Stipendienanspruch
besteht oder nicht. In diesem Sinne
stimmt auch der Ombudsmann der Auffassung
des Amtschefs zu, wonach die
«Anforderungen an die emotionale Kompetenz
und die Kommunikationsfähigkeiten
(...) für alle Beteiligten hoch» sind. |
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Weitere Fallbeispiele: Tätigkeitsberichte an den Kantonsrat 1978/79 ff. |
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| (c) 2012. Ombudsmann des Kantons Zürich. Alle Rechte vorbehalten. |
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