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Fall des Monats

 
     
 
Fallbeispiele
 
     
 
Mit der Darlegung von Fallbeispielen soll dem Kantonsrat, der Bevölkerung sowie den Behörden und Verwaltungsstellen Einblick in die Tätigkeit des Ombudsmanns gegeben werden.
 
     
 

Bildungsdirektion

Emotionale Minenfelder im Stipendienwesen

 
     
 
Gegenstand der Beschwerde
 
     
 
Nach seiner Scheidung hat T wieder geheiratet. Die gemeinsame, 27-jährige Tochter aus erster Ehe – sie verfügt über eine abgeschlossene Erstausbildung – stellt beim Amt für Jugend- und Berufsberatung (AJB) einen Antrag auf Ausrichtung von Stipendien. Die Berechnung solcher Stipendien erfolgt auf der Grundlage der Steuerakten der antragstellenden Person sowie deren Eltern. Das Problem: T und seine zweite Ehefrau reichen beim Steueramt regelmässig eine gemeinsame Steuererklärung ein.
 
     
 
Abklärung und Erledigung
 
   
 
T teilt dem Ombudsmann mit, er sei nicht bereit, dem Amt für Jugend- und Berufsberatung (AJB) die Daten der gemeinsamen Steuererklärung für die Abwicklung des Stipendiengesuchs zur Verfügung zu stellen. Er legt dem Ombudsmann auch das Schreiben des Sachbearbeiters (S) des AJB vom 3. Dezember vor. Darin werden T die Anspruchsvoraussetzungen seiner Tochter sowie die Rechtslage erläutert. Sodann wird er eingeladen, die einschlägigen Steuerunterlagen bis am 4. Januar einzureichen – verbunden mit dem Hinweis, das AJB sei im Unterlassungsfall berechtigt, die erforderlichen Steuerdaten auch direkt bei den Steuerbehörden, gestützt auf das Bildungsgesetz, die Stipendienverordnung und das Informations- und Datenschutzgesetz (IDG), zu beschaffen.
 
     
 
Aus den beim AJB beigezogenen Akten ist ersichtlich, dass T am 14. Dezember mit S am Telefon gesprochen hat. Später wird T dem Ombudsmann mitteilen, das Gespräch sei wenig befriedigend verlaufen. Obwohl er versucht habe, S seine Sichtweise zu erläutern, habe er kein Gehör gefunden. S habe sich klar auf den Standpunkt der Tochter gestellt. Eine andere Optik habe er überhaupt nicht in Betracht gezogen. Den Inhalt des Gesprächs hat T dem AJB tags darauf per Mail zur Kenntnis gebracht. Bereits am 16. Dezember verlangt S beim Kantonalen Steueramt Auskunft über die auf den Namen von T lautenden Steuerzahlen – ohne den Ablauf der bis 4. Januar gesetzten Frist abgewartet zu haben, angeblich, weil er das Telefonat mit T als Weigerung zur Mitwirkung bei der Datenbeschaffung interpretiert hat. Der Ombudsmann erfährt davon aber erst, nachdem er den Amtschef am 21. Dezember, vorab per Mail unter anderem darum ersucht hat, von der T gesetzten Frist vom 4. Januar einstweilen abzusehen: Das Thema werfe noch einige Fragen auf, die er ihm auf dem Postweg zur Beantwortung vorlegen möchte.
 
   
 
Mit Hinweis auf das anwendbare kantonale Recht (Bildungsgesetz und Stipendienverordnung) interessieren den Ombudsmann vor allem zwei Fragenkomplexe: 1. Gestützt auf welche rechtlichen Grundlagen und Überlegungen das AJB auch die Stiefeltern zu den «nächsten Angehörigen» i.S. des Bildungsgesetzes zählt? Sowie: 2. Auf welche rechtliche Grundlage bzw. Überlegungen das AJB abstellt, wenn es beim Steueramt nebst den Steuerdaten der «Eltern» insbesondere auch den Stiefelternteil einbeziehen will, wenn doch gemäss Stipendienverordnung lediglich von den «Eltern» die Rede ist, die zur Einreichung der Unterlagen aufgefordert werden (§ 80 Abs. 1, Satz 2).
 
 
 
 
Der Amtschef der AJB erläutert dem Ombudsmann einlässlich, nach Massgabe welcher Bestimmungen das Stipendienrecht die finanziellen Verhältnisse eines Stiefelternteils bei der Bemessung mitberücksichtigt. Er erklärt aber auch, dass diese finanziellen Verhältnisse unter bestimmten Bedingungen unberücksichtigt bleiben könnten und räumt ein, dass «Stiefeltern» in § 80 der Stipendienverordnung nicht explizit als Betroffene erwähnt sind. Jene seien aber von dieser Bestimmung indirekt betroffen, indem deren Steuerfaktoren, auf entsprechenden Antrag hin, von jenen des leiblichen Elternteils abgegrenzt werden müssten. Das AJB gehe auch davon aus, dass das Informations- und Datenschutzgesetz eine Anpassung der Stipendienverordnung und wohl auch des Bildungsgesetzes nötig mache, indem auch Stiefeltern erwähnt sein müssten.
 
     
 
Anhand verschiedener Berechnungsvarianten legt der Amtschef dem Ombudsmann weiter dar, dass – aus Sicht der Person in Ausbildung – der Ausschluss des Stiefelternteils nicht immer die günstigere Variante ist: Je nach Konstellation «sinke» das anrechenbare Einkommen (der gesuchstellenden Person sowie der Eltern bzw. des Stiefelternteils), wenn der höhere Freibetrag inkl. Stiefelternteil mitberücksichtigt werden kann. Es hänge also auch davon ab, welcher Elternteil das anrechenbare Einkommen erzielt.
 
   
 
Die Person in Ausbildung könne beantragen (§ 48 Stipendienverordnung), dass das AJB die Steuerfaktoren trenne, was mitunter sehr aufwändig sei. Wo, wie vorliegend, die (zweite) Heirat nach Erreichen der Mündigkeit der Person in Ausbildung stattgefunden habe, gehe das AJB sinngemäss von einem Antrag nach § 48 Stipendienverordnung aus, wonach die finanziellen Verhältnisse des Stiefelternteils dann nicht berücksichtigt werden, wenn dieser sich weigert, einen Elternbeitrag zu leisten. Die Bemessung könne allerdings nur dann vorgenommen werden, wenn klar ist, wem welche Steuerfaktoren zuzuordnen sind. Entsprechend sei das AJB auf die Mitwirkung der Eltern inklusive Stiefeltern angewiesen. Eine entsprechende Orientierung erfolge standardmässig wie im Falle von T. Eine Trennung der finanziellen Verhältnisse werde jeweils mit einem separaten Formular vollzogen. Bei Weigerung der Eltern, die Steuerzahlen offen zu legen, würden diese jeweils verdeckt. Eine offene Frage sei aber, ob beziehungsweise in welchem Umfang die Person in Ausbildung Einsicht nehmen könne, wenn sie einen solchen Entscheid anfechte beziehungsweise anzweifle. Im umgekehrten Fall würde das AJB, nach Abklärungen beim Rechtsdienst und beim Datenschutzbeauftragten, etwa eine Auskunft an T verweigern, ob und wie hoch der Stipendienanspruch seiner Tochter ist: «Auch das ist ein Minenfeld, zumal wenn die Bemessung [stipendienrechtlich] einen Elternbeitrag ergibt und wenn klar ist, dass ein solcher zivilrechtlich nicht durchsetzbar ist.»
 
   
 
Für den Ombudsmann ist wesentlich, dass die Möglichkeit besteht, den Stiefelternteil (auf Antrag beziehungsweise sinngemäss) auszuklammern, worüber er T informiert. Die Berechnungsvarianten des AJB kann er T aber – aus Gründen des Datenschutzes (Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Tochter und deren Mutter) – nicht bekannt geben. Bestätigen kann der Ombudsmann T aber die Berechnungsweise «Vater (ohne Stiefmutter) » sowie den für T berücksichtigten Betrag des steuerbaren Einkommens.
 
 
 
 
Der Ombudsmann kann T schliesslich auch über die Stellungnahme des Amtschefs des AJB informieren, wonach das «schnelle Handeln des Sachbearbeiters nicht nur ungeschickt, sondern auch nicht fair [gewesen sei], auch wenn er sich zu diesem Schritt berechtigt gefühlt haben mag». Der Amtschef drückt sein Bedauern über dieses Vorgehen aus und entschuldigt sich bei T und dessen Ehefrau. Er ersucht auch um Verständnis dafür, dass die Stipendienverordnung zumindest implizit den Einblick in Steuerfaktoren eines Stiefelternteils festlegt, dies zum Vorteil der Person in Ausbildung.
 
 
 
 
Die Frage von T, wie im Falle weiterer Stipendiengesuche seiner Tochter verfahren würde, beantwortet der Amtschef wie folgt: «Tatsächlich ist es so, dass für jede Ausbildungsperiode von neuem ein vollständiges Gesuch mit den jeweils massgeblichen Steuererklärungen der Eltern eingereicht werden muss. (...) Der Stipendienabteilung würde es sehr helfen, wenn Herr [T] (...) die definitive Einschätzung von sich aus zustellt und wenn für künftige Gesuche die finanzielle Zuordnung bereits von ihm vorgenommen werden könnte bzw. die Steuerfaktoren der Steuererklärung im Sinn des (...) Formulars gesplittet würden (...).»
 
   
 
Dem Grundanliegen von T, die privaten Steuerdaten seiner heutigen Ehefrau für die Berechnung eines Stipendienanspruchs seiner Tochter nicht herausgeben zu müssen, kann angesichts der geltenden Rechtslage und der geltenden Praxis des AJB nicht entsprochen werden. Immerhin werden die Steuerdaten des Stiefelternteils auf Antrag der Person in Ausbildung oder sinngemäss als Folge der Verweigerung der Eltern von der Beitragsberechnung
ausgeklammert, was trotz rechtlichem Anpassungsbedarf der stipendienrelevanten Bestimmungen vertretbar erscheint.
 
 
 
 
Vom «emotionalen Minenfeld» sind verschiedene Akteure betroffen: Die Person in Ausbildung, die wegen möglicher Spannungen in der Beziehung Eltern- Kind nicht in der Lage ist, dem Amt die erforderlichen Steuerdaten des wieder verheirateten Elternteils einzureichen; der wiederverheiratete Elternteil, der die Steuerdaten seines Ehepartners von der Prüfung des Stipendienanspruchs ausgeklammert haben möchte; die zuständige Steuerbehörde, der zusammenlebende Verheiratete eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen haben; und schliesslich das AJB, welches – auch im Falle von Widerstand der Beteiligten – dem gesetzlichen Auftrag folgend zu prüfen hat, ob ein Stipendienanspruch besteht oder nicht. In diesem Sinne stimmt auch der Ombudsmann der Auffassung des Amtschefs zu, wonach die «Anforderungen an die emotionale Kompetenz und die Kommunikationsfähigkeiten (...) für alle Beteiligten hoch» sind.
 
   
     
  Weitere Fallbeispiele: Tätigkeitsberichte an den Kantonsrat 1978/79 ff.  

(c) 2012. Ombudsmann des Kantons Zürich. Alle Rechte vorbehalten.