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Die neue Kantonsverfassung (in Kraft ab 1.1.2006)
Vorlage vom 28. Oktober 2004 zuhanden der Volksabstimmung vom 27. Februar 2005
Art. 81 KV „Ombudsstelle“
1.
Der Kantonsrat wählt eine Ombudsperson. Diese leitet die Ombudsstelle.
2.
Die Ombudsstelle vermittelt zwischen Privatpersonen und der kantonalen Verwaltung, kantonalen Behörden oder Privaten, die kantonale Aufgaben wahrnehmen. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
 
3.
Die Ombudsstelle ist unabhängig.
4.
Sie kann auch in Gemeinden tätig werden, deren Gemeindeordnung dies vorsieht.
Anpassung der Gemeindeordnung

Textvorschlag

"In Analogie zum kantonalen Recht prüft die kantonale Ombudsperson, ob die Gemeindebehörden von [X] nach Recht und Billigkeit verfahren. Dabei kann sie den Beteiligten Rat erteilen, zwischen ihnen vermitteln oder zu Handen der zuständigen Behörde eine schriftliche Empfehlung erlassen. Die Kosten werden durch das kantonale Recht geregelt."
Übersicht angeschlossene Gemeinden
 
 
(Stand: 9. Juni 2010)
     
Politische Gemeinde
Abstimmung
02.12.2005 (3)
27.09.2009 (11)
06.10.2005 (10)
24.09.2006 (7)
27.09.2009 (14)
27.11.2005 (6)
07.12.2005 (5)
11.03.2007 (9)
27.11.2005 (4)
24.09.2006 (8)
27.09.2009 (15)
27.09.2009 (12)
27.11.2005 (2)
31.10.2005 (1)
29.11.2009 (16)
17.05.2009 (13)
   
*
 
Vorbehältlich Genehmigung durch den Regierungsrat gem. § 41 des kantonalen Gemeindegesetzes
(1)
Genehmigung: RRB 184/2006 vom 08.02.2006
(2)
Genehmigung: RRB 183/2006 vom 08.02.2006
(3)
Genehmigung: RRB 335/2006 vom 08.03.2006
(4)
Genehmigung: RRB 512/2006 vom 05.04.2006
(5)
Genehmigung: RRB 285/2006 vom 01.03.2006
(6)
Genehmigung: RRB 180/2006 vom 08.02.2006
(7)
Genehmigung: RRB 1815/2006 vom 20.12.2006
(8)
Genehmigung: RRB 1816/2006 vom 20.12.2006
(9)
Genehmigung: RRB 1422/2007 vom 26.09.2007
(10)
Genehmigung: RRB 19/2006 vom 11.01.2006
(11)
Genehmigung: RRB 1844/2009 vom 25.11.2009
(12)
Genehmigung: RRB 2019/2009 vom 16.12.2009
(13)
Genehmigung: RRB 2088/2009 vom 23.12.2009
(14)
Genehmigung: RRB 2018/2009 vom 16.12.2009
(15)
Genehmigung: RRB 1953/2009 vom 9.12.2009
(16)
Genehmigung: RRB 284/2010 vom 3.3.2010
   
** ohne Schulangelegenheiten (Schulgemeinde Wehntal)
   
   
   
Schulgemeinde
Abstimmung
28.09.2008 (1)
   
(1)
Genehmigung: RRB 53/2009 vom 14.01.2009
   
   
   
   
   
 
 
 

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Zuständigkeit Ombudsmann in Gemeindeangelegenheiten

Das Stimmvolk der oben erwähnten Gemeinden hat entschieden, den Ombudsmann des Kantons Zürich auch in ihren Gemeindeangelegenheiten für zuständig zu erklären.

Was macht der Ombudsmann? Der Ombudsmann prüft, ob die kantonale Behörde und die kantonale Verwaltung nach Recht und Billigkeit verfahren. Nichts anderes macht er bei der Gemeindebehörde und der Gemeindeverwaltung. Er vermittelt bei Konflikten zwischen Bürgern und den staatlichen Stellen. Dabei bemüht er sich im Rahmen des geltenden Rechts um eine einvernehmliche, beidseits befriedigende Lösung. Der Ombudsmann darf alle Formen kantonalen oder kommunalen Handelns oder Nichthandelns überprüfen. Der Ombudsmann ist ein neutraler Mittler: Er ist unabhängig, gehört also weder zu den Behörden noch zur Verwaltung. Er ist aber auch kein Parteienvertreter wie beispielsweise ein Rechtsanwalt.

Wann kann man sich an den Ombudsmann wenden? Man kann sich an den Ombudsmann wenden, wenn man ein Problem mit einer Gemeindestelle oder einer kantonalen Behörde bzw. Verwaltungsstelle hat und sich Rat holen oder um eine Vermittlung ersuchen möchte. Dabei spielt es normalerweise keine Rolle, ob es sich um eine laufende oder bereits abgeschlossene Sache handelt. Allerdings darf der Ombudsmann nicht in laufende Rechtsmittelverfahren eingreifen. Wo immer eine Behörde mit richterlicher Unabhängigkeit über eine bei ihr anhängig gemachte Sache entscheidet, kann der Ombudsmann nicht intervenieren. Unzuständig ist der Ombudsmann aber auch bei Anliegen aus dem privaten Bereich oder bei Proble­men mit dem Bund, andern Kantonen oder Zürcher Gemeinden, die sich nicht für eine Zusammenarbeit mit dem Ombudsmann entschieden haben.

Wie gelangt man an dem Ombudsmann? Der Ombudsmann wird auf Beschwerde oder Gesuch der an einer Sache interessierten Person hin tätig. Wer dem Ombudsmann sein Anliegen mündlich unterbreiten möchte, kann eine Besprechung vereinbaren. Der Ombudsmann nimmt aber auch schriftliche Beschwerden entgegen. Sie können sich per Post, E-Mail oder Fax an ihn wenden.

Ombudsmann des Kantons Zürich
Thomas Faesi
Forchstrasse 59, 8032 Zürich
Tel: 044 269 40 70
Internet: www.ombudsmann.zh.ch
E-Mail: ombudsmann@ombudsmann.zh.ch

Was kann der Ombudsmann konkret unternehmen? Damit der Ombudsmann das Handeln von Kanton und der Gemeinde untersuchen kann, verfügt er über verschiedene Abklärungsbefugnisse. So kann er von Behörden und Ämtern mündliche oder schriftliche Stellungnahmen einholen und sich alle entscheidenden Akten und Unterlagen vorlegen lassen. Der Ombudsmann kann den Beschwerdeführenden Rat erteilen, die Sache mit der Behörde und der Verwaltung besprechen und nötigenfalls auch eine schriftliche Empfehlung zuhanden der überprüften Stelle erlassen. Der Ombudsmann hat jedoch keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis.

Wer unterstützt den Ombudsmann? Und was kostet er? Der Ombudsmann wird unterstützt von einem kleinen Team, bestehend aus zwei Juristen, drei Angehörigen des Verwaltungssekretariats und einem Auditor bzw. einer Auditorin. Die Dienste des Ombudsmannes sind für die Beschwerdeführenden unentgeltlich, die Kosten werden vom Kanton und von der Gemeinde getragen.

weiterführende links:
 

(c) 2005. Ombudsmann des Kantons Zürich. Alle Rechte vorbehalten.
     
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